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Spezielle Kompetenzen

18.10.2023 10:21 | Christian Walther

 

Auf europäischer Ebene ist der gesamte Rechtsrahmen für den Betrieb von UAV (Unmanned Aerial Vehicle) vorgegeben. Dies folgt aus Art. 55 VO (EU) 2018/1139 ff. Auf der Befugnisgrundlage des Art. 58 VO (EU) 2018/1139 ist insbesondere die "Europäische Drohnenverordnung" (DVO (EU) 2019/947) erlassen worden, die unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten Anwendung findet.

In der o.g. Europäischen Drohnenverordnung ist auch der Sport- und Freizeit-UAV-Betrieb geregelt. Danach kann der Betrieb von Sport- und Freizeit-UAV (= Betrieb von Flugmodellen) in der sog. "offenen" UAV-Kategorie oder der sog. "speziellen" UAV-Kategorie stattfinden. Da in der "offenen" Kategorie jeglicher UAV-Betrieb auf eine maximale Flughöhe von 120 m über Grund bzw. Standort des Fernpiloten begrenzt ist, eignet sich diese Kategorie nur bedingt für die Ausübung des Flugmodellsports. Dort werden regelmäßig deutlich größere Flughöhen erreicht, insbesondere im Wettbewerbsbetrieb. U.a. aus diesem Grund kann der Betrieb von Flugmodellen auch in der sog. "speziellen" Kategorie abgebildet werden, wofür die Europäische Drohnenverordnung in Art. 16 eine spezielle Betriebserlaubnis vorsieht. Mit dieser Sonderregelung wird dem Betrieb von Flugmodellen eine ganz besondere Rolle und Priorisierung eingeräumt.

Zur Umsetzung des Genehmigungserfordernisses aus Art. 16 DVO (EU) 2019/947 ist in Deutschland die Luftverkehrsordnung (LuftVO) umfangreich angepasst worden. Mit dieser Anpassung wurden insbesondere § 21f und § 21g LuftVO n.F. neu eingeführt. Ziel dieser Regelungen ist einerseits, den Modellflug der Sache nach wie bisher in Deutschland weiter zu ermöglichen. Andererseits ist es Ziel, den europarechtlich vorgegebenen Rechtsrahmen in Deutschland mit Blick auf Zuständigkeiten und der Gestaltung von notwendigen (Genehmigungs-)Verfahren (i.W. formal) neu zu regeln. 

Der deutsche Verordnungsgeber hat bei dieser Umsetzung das Leitbild des europäischen Verordnungsgebers fortgeführt: "Fördern und Fordern". In diesem Sinn ermöglichen bzw. eröffnen europäische Regelungen vorzugsweise Handlungsräume, übergeben dem Handelnden dabei aber auch die entsprechende Verantwortlichkeit. Diesem Leitgedanken entsprechend hat der deutsche Verordnungsgeber für die Umsetzung von Genehmigungen nach Art. 16 DVO (EU) 2019/947 als potentielle Genehmigungsinhaber die "bundesweit tätigen Luftsportverbände" fokussiert, um deren "Best Practice" im Modellflugbetrieb zu nutzen. Den Mitgliedern dieser Luftsportverbände wird in Aussicht gestellt (vgl. § 21f Abs. 1 LuftVO n.F.), dass sie abweichend von den strengen Regelungen der Europäischen Drohnenverordnung (Höhenbegrenzung bei 120 m über Grund, Mindestalter für UAV-Piloten etc.) Flugmodelle betreiben dürfen, wenn sie dabei sog. "verbandsinterne Verfahren" einhalten, die Gegenstand einer Genehmigung nach Art. 16 DVO (EU) 2019/947 sind. Es ist also Aufgabe der "bundesweit tätigen Luftsportverbände", Genehmigungen zu beantragen und zu unterhalten, die sie berechtigen, solche "verbandsinterne Verfahren" für ihre Mitglieder zur Verfügung zu stellen.

Um die beschriebene Verantwortlichkeit des Betriebs von Flugmodellen jedoch nicht vollständig den "bundesweit tätigen Luftsportverbänden" zu überantworten, hat der deutsche Verordnungsgeber für bestimmte Arten des Modellflugsbetriebs am Vorbild des bisherigen Systems die weitere Zuständigkeit der Landesluftfahrtbehörden vorgesehen. Danach benötigt verbandsorganisierter Modellflug gem. Art. 21f Abs. 1 LuftVO n.F. zusätzlich zur Einhaltung der sog. "verbandsinternen Verfahren" eine Erlaubnis der lokalen Landesluftfahrtbehörde, wenn Flugmodelle über 12 kg Startmasse, mit Verbrennungsmotoren in geringerer Entfernung als 1,5 km zu Wohngebieten oder bei Nacht betrieben werden sollen (vgl. § 21f Abs. 3-6 LuftVO n.F.). 

Unglücklicherweise führt diese, an die bisherige LuftVO angelehnte Erlaubnisbedürftigkeit vielerorts zu der Fehlvorstellung, dass auch die Erlaubnisvoraussetzungen unverändert geblieben seien. Dem ist nicht so. Für weitere diesbezügliche Einzelheiten wird auf diese Kommentierung verwiesen.

Somit ist festzuhalten, dass der deutsche Verordnungsgeber in § 21f und § 21g LuftVO n.F. die Verantwortlichkeiten, Aufgaben und Zuständigkeiten völlig neu verteilt hat und zwar unter

  • dem Luftfahrt-Bundesamt als die Behörde zur Erteilung und Überwachung von Betriebsgenehmigungen gem. § 21g LuftVO n.F. i.V.m. Art. 16 DVO (EU) 2019/947,
  • den "bundesweit tätigen Luftsportverbänden", die eine vorgenannte Genehmigung vom Luftfahrt-Bundesamt erhalten haben, um "verbandsinterne Verfahren" "etablieren und fortentwickeln" sowie entsprechende Schulungsmaßnahmen anbeiten zu dürfen, sowie
  • den Landesluftfahrtbehörden, um den erlaubnisbedürftigen Modellflugbetrieb gem. § 21f Abs. 3 LuftVO n.F. kontrollieren und in Ansehung seines "Einfügens" in den übrigen lokalen Luftverkehr prüfen zu können.

Nach diesseitiger Wahrnehmung besteht unter den genannten Verantwortlichen aktuell noch erheblicher Klärungs- und Abstimmungsbedarf. Mithin erstaunt es, dass bislang keine konkreten Bemühungen erkennbar sind, allen Verantwortlichen eine entsprechende Plattform zu offerieren. Es darf ein entsprechender Appel an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gerichtet werden. 

Urheber: Christian Walther
Urheber: Christian Walther