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Spezielle Kompetenzen

21.02.2024 17:59 | Christian Walther

Bundesweit tätige Luftsportverbände können gem. § 21g LuftVO eine sog. „Verbandsbetriebsgenehmigung“ beantragen. Diese Verbandsbetriebsgenehmigung befugt (u.a.) dazu, geeignete Verfahren zu etablieren und risikobasiert fortzuentwickeln, die im Rahmen des zulässigen Betriebs von Flugmodellen nach § 21f Abs. 1 S. 1 LuftVO zur Anwendung kommen.

Kernaufgabe eines insoweit befugten Luftsportverbandes ist es mithin, „verbandsinternen Verfahren“ für (u.a.) seine modellfliegenden Mitglieder aufzustellen und zu unterhalten, die den sicheren Betrieb von Flugmodellen beschreiben. Aus dieser Aufgabenstellung resultiert immanent die Genehmigungsanforderung, dass nur einem solchen Luftsportverband eine Befugnis gem. § 21g Abs. 1 LuftVO erteilt werden darf, der sachlich und fachlich fähig sowie willens und zuverlässig in der Lage ist, eine entsprechende Regelungsbetätigung zu entfalten.

Sofern feststeht, dass ein Luftsportverband diese Fähigkeit, diesen Willen oder diese Zuverlässigkeit nicht besitzt, darf ihm eine Verbandsbetriebsgenehmigung nicht erteilt bzw. muss eine ihm erteilte Genehmigung gem. § 21g LuftVO bis zur Behebung des Defizits mindestens ausgesetzt werden.

Unfähigkeit ist evident gegeben, wenn der Luftsportverband nicht erkennt, dass offenkundiger Regelungsbedarf besteht. Dies veranschaulicht beispielsweise folgender Fall:

Ein Luftsportverband hat in seinen verbandsinternen Verfahren – öffentlich einsehbar sind allerdings nur Beschreibungen seiner Verfahren – bestimmt, dass die Regelungen aus früher erteilten Aufstiegserlaubnissen weiter gelten, bis diese sog. „Alterlaubnisse“ widerrufen werden. Ersatzregelungen für den Fall eines Widerrufs hat der Luftsportverband in seinen Verfahren nicht aufgestellt. Nun erfolgen durch die zuständigen Landesluftämter entsprechende Widerrufe, etwa durch Allgemeinverfügungen – jedenfalls soweit nicht Modellflugbetrieb mit Verbrennungsmotor betroffen ist. Durch diese behördlichen Widerrufe sind nunmehr offenkundig alle unter Widerrufsvorbehalt stehenden verbandsinternen Verfahren des Luftsportverbands (ersatzlos) weggefallen. In dem konkreten Beispielsfall betrifft dies alle Regelungen für Modellflugbetrieb auf Modellfluggeländen mit Flugmodellen, die ein maximales Startgewicht von mehr als 12 kg besitzen. Wird der infolge des behördlichen Widerrufs entstandene offenkundige Regelungsbedarf (= entstandene Regelungslücke) in den verbandsinternen Verfahren vom Luftsportverband nicht (selbständig) erkannt, ist seine Unfähigkeit evident.

Für die Mitglieder dieses Luftsportverbands entsteht parallel das sehr ernsthafte Problem, dass nunmehr im Rahmen von § 21f Abs. 1 S. 1 LuftVO keine Verfahren mehr zur Verfügung stehen, auf die sie sich stützen könnten, um legal abweichend von den strengeren Regelungen der EU-Drohnenverordnung (etwa der offenen oder speziellen Kategorie) fliegen zu dürfen. Dies hat jedes Verbandsmitglied stets selbst zu prüfen und selbst zu verantworten. Diese Verantwortlichkeit eines jeden einzelnen Mitglieds kann nicht auf den Luftsportverband abgeschoben werden.

Unwilligkeit ist beispielsweise evident gegeben, wenn der Luftsportverband den oben beschriebenen Regelungswegfall erkannt hat und es ablehnt, seine „verbandsinterne Verfahren“ fortzuentwickeln, um die Regelungslücke zu schließen.

Unzuverlässigkeit ist überdies evident gegeben, wenn der Luftsportverband seine Unfähigkeit oder Unwilligkeit verschleiert, indem öffentlich und insbesondere gegenüber seinen Mitgliedern behauptet wird, alles sei in Ordnung. Es könnte unter seiner Verbandsbetriebserlaubnis einfach und sicher geflogen werden, weil Bestandsschutz bestehe.

Urheber: Christian Walther
Urheber: Christian Walther