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06.12.2024 17:38 | Christian Walther

Neue Perspektive für Modellflugverein!

Ein Modellflugverein, der seinen Modellflugbetrieb auf eine Aufstiegserlaubnis aus dem Jahr 1980 gründet, hatte in verschiedenen Änderungs- und Ergänzungsbescheiden insbesondere ein Höhenlimit auferlegt bekommen. Grund für dieses Höhenlimit war die Nähe des Vereinfluggeländes zu zwei Sportflugplätzen. Tatsächliche Begegnungen mit personentragenden Sportflugzeugen sind aber dennoch die absolute Ausnahme gewesen, so dass der Verein die Aufhebung des Höhenlimits erreichen wollte.

Das zuständige Luftamt machte die Aufhebung von der Vorlage eines Risikogutachtens abhängig. Aufgrund anwaltlicher Beratung holte der Verein ein solches Gutachten allerdings nicht ein, sondern erhob statt dessen Klage (VG Karlsruhe, Az.: 12 K 678/23). Die Klage war nicht erfolgreich. Das angerufende Verwaltungsgericht urteiltet, dass die Aufstiegserlaubnis durch das neue EU-Recht am 02.01.2022 ungültig geworden sei. Die hilfsweise beantragte Erteilung einer neuen Modellflugerlaubnis gem. § 21f Abs. 3 LuftVO lehnte das Verwaltungsgericht ebenso ab, weil diese Möglichkeit nur Modellflugvereinen offen stehe, die einem Verband angehören, der wiederum Inhaber einer sog. Verbandsbetriebserlaubnis gem. § 21g LuftVO sein müsse. Der klagende Verein gehöre jedoch keinem solchen Modellflugverband an.

Der Verein legte gegen die Klageabweisung Rechtsmittel ein (VGH Baden-Würtemberg, Az.: 8 S 1596/23). Parallel wurde vom Verein Kontakt mit dem DAeC/MFSD aufgenommen. Schon im ersten Austausch wurde deutlich, dass eine Neuorganisation des Modellflugbetriebs unter der Verbandsbetriebserlaubnis des MFSD gut gelingen kann. Der MFSD konnte sodann mit dem zuständigen Luftamt die beizubringenden Unterlagen klären - insbesondere die besonderen Anforderungen, die aus der Luftraumnutzung um das Vereinsgelände durch die naheliegenden Sportflugplätze folgen.

Just als im Verein die Entscheidung getroffen worden war, das eingelegte Rechtsmittel zurück zu nehmen, wurde dieses vom Rechtsmittelgericht zurückgewiesen. Die gerichtliche Begründung macht deutlich, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteil vorgetragen worden sind. Insbesondere sei vom Klägervertreter des Vereins nicht vorgetragen worden, weshalb die Aufstiegserlaubnis aus dem Jahr 1980 ohne Höhenlimit weiter gelten soll, nicht hingegen die weiteren Änderungs- und Ergänzungsbescheide aus den Jahren 1994, 1997, 2003, 2012, 2014 und 2017, die eben u.a. das Höhenlimit enthalten. Auf die Frage, ob die Aufstiegserlaubnis aus dem Jahr 1980 durch das neue EU-Recht aufgrund der Auslaufregelung in Art. 21 DVO (EU) 2019/947 ungültig geworden sei, kommt es daher nach dem Rechtsmittelgericht schon nicht an. Dementsprechend belässt es das Gericht insoweit bei vagen Äußerungen, die allenfalls "voraussichtliche" Rechtsmutmaßungen andeuten, jedoch keine sachliche Überzeugungs- oder Entscheidungskraft vermitteln können. Im Übrigen wäre das Rechtsmittelgericht zu einer diesbezüglichen Auslegung von Art. 21 DVO (EU) 2019/947 mutmaßlich auch nicht berufen. Vielmehr dürfte diese Rechtsfrage der VGH dem EuGH vorzulegen haben, wenn sie denn entscheidungserheblich gewesen wäre - was sie aber nicht war (vgl. o.).

Damit erweist sich der Weg der (rechtlichen) Neuorganisation des Modellflugbetriebs im Rahmen der Verbandsbetriebserlaubnis des MFSD als die zielführende Entscheidung des Vereins, um die von Anfang an chancenlosen Reanimierungsbemühungen der Alterlaubnis endlich hinter sich zu lassen und nunmehr seinen Modellflugbetrieb zukunftsfähig und sogar mit mehr Möglichkeiten als früher wieder aufzustellen. Es ist sehr erfreulich zu sehen, dass es der MFSD offenkundig schafft, nicht nur diesem Verein entsprechende Perspektiven anzubieten.

Urheber: Christian Walther
Urheber: Christian Walther