walther Rechtsanwalt

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Spezielle Kompetenzen

walther Rechtsanwalt hat in verschiedenen Rechtsbereichen spezielle Kompetenzen mit entsprechenden Netzwerken aufgebaut. Es handelt sich dabei ausschließlich um "non-profit"-Aktivitäten mit dem Ziel, gemeinnützige und mildtätige Belange zu fördern. Oft bedürfen diese Belange ganz besonderer fachlicher Expertise und professioneller Unterstützung.

Dem gemeinnützigen Ziel der Förderung des Sports folgend werden in anschließendem Blog in lockerer Reihe Beiträge veröffentlicht:

 

06.12.2024 17:38 | Christian Walther

Neue Perspektive für Modellflugverein!

Ein Modellflugverein, der seinen Modellflugbetrieb auf eine Aufstiegserlaubnis aus dem Jahr 1980 gründet, hatte in verschiedenen Änderungs- und Ergänzungsbescheiden insbesondere ein Höhenlimit auferlegt bekommen. Grund für dieses Höhenlimit war die Nähe des Vereinfluggeländes zu zwei Sportflugplätzen. Tatsächliche Begegnungen mit personentragenden Sportflugzeugen sind aber dennoch die absolute Ausnahme gewesen, so dass der Verein die Aufhebung des Höhenlimits erreichen wollte.

Das zuständige Luftamt machte die Aufhebung von der Vorlage eines Risikogutachtens abhängig. Aufgrund anwaltlicher Beratung holte der Verein ein solches Gutachten allerdings nicht ein, sondern erhob statt dessen Klage (VG Karlsruhe, Az.: 12 K 678/23). Die Klage war nicht erfolgreich. Das angerufende Verwaltungsgericht urteiltet, dass ...

09.10.2024 15:36 | Christian Walther

 - Parallel veröffentlicht in FMT 11.2024 -

Der “Modellflug im DAeC” hat mit fachlicher Unterstützung und Zuarbeit des Modellflugsportverband Deutschland e.V. (MFSD) zuletzt viele Naturschutzämter in ganz Deutschland angeschrieben. 

Anlass waren und sind die zahlreichen Modellflugverbote und -beschränkungen in Schutzsatzungen für Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete und andere Schutzgebiete.

Nach Ansicht des “Modellflugs im DAeC” und des MFSD sind diese Modellflugverbote und -beschränkungen ausnahmslos unzulässig und rechtswidrig, weil die erlassenden Naturschutzstellen sachlich und fachlich nicht legitimiert sind, solche Verbote oder Beschränkungen in ihren Schutzsatzungen zu erlassen.

Die Bestimmung solcher luftrechtlicher Verbote und Beschränkungen ist ausschließlich der Luftverkehrsverwaltung vorbehalten, wie im Januar 2023 das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig anschaulich geurteilt hat (vgl. Urteil vom 26.01.2023, Az.: 7 CN 1.22). Im Leitsatz dieses Urteils heißt es (hier zur besseren Verständlichkeit ohne Paragraphen zusammengefasst):

  • Eine Naturschutzbehörde ist nicht befugt, Flugbeschränkungen für Luftfahrzeuge im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung anzuordnen. Mit den Luftverkehrsgesetzen und -verordnungen ist und wird der Luftverkehr abschließend (auf Bundesebene) geregelt.
  • Diese abschließenden (Bundes-)Luftverkehrsregelungen können auch nicht durch FFH- oder Vogelschutzrichtlinien durchbrochen oder ergänzt werden.

Damit ist klar: Naturschutzsatzungen oder -verordnungen (jeder Art) können auch keinerlei Modellflugverbote oder Modellflugbeschränkungen enthalten oder aufstellen. Entsprechende Verbote und Beschränkungen sind rechtswidrig.

Die überwiegende Zahl der angeschriebenen Naturschutzbehörden hat gegenüber dem “Modellflug im DAeC” bzw. dem MFSD bestätigt, dass das genannte Urteil in diesem Sinne verstanden werden muss. In diesem Sinne würden...

12.03.2024 16:23 | Christian Walther

Der Begriff „Verbandsbetriebsgenehmigung“ (bzw. "VBG") findet im Gesetz, insbesondere in § 21g LuftVO (neue Fassung = n.F.) keine Erwähnung. Der Begriff legt nahe, dass mit dieser Genehmigung der Betrieb von Flugmodellen im Verbandsrahmen erlaubt wird. Tatsächlich ist das aber nicht der Fall. Der Begriff ist tatsächlich einigermaßen irreführend.

Ein Blick in § 21g Abs. 1 LuftVO (n.F.) offeriert, dass bei dieser Genehmigung der Betrieb von Flugmodellen überhaupt nicht gegenständlich ist. § 21g Abs. 1 LuftVO (n.F.) definiert ganz konkret und exakt zwei Berechtigungen, die einem Modellflugverband mittels einer entsprechenden Genehmigung verliehen werden können:

  • Die Berechtigung zur Etablierung und Fortentwicklung von geeigneten Verfahren für den Betrieb von Flugmodellen im Verbandsrahmen sowie
  • Die Berechtigung zur Durchführung von Schulungsmaßnahmen und Ausstellung entsprechender Schulungsbescheinigungen

Damit weicht eine Genehmigung nach § 21g LuftVO (n.F.) in seinem Regelungsziel und -inhalt vollständig von den früheren Betriebs- oder Aufstiegserlaubnisse der LuftVO (a.F.) ab. Nach § 21a Abs. 3 LuftVO (alte Fassung = a.F.) konnte sich ein Modellflieger oder ein Verein erlauben lassen, Flugmodelle beispielswiese über 5 kg Startmasse betreiben zu dürfen. Der Betrieb von Flugmodellen über 5 kg Startmasse war dann Ziel und Inhalt der Genehmigung. Einem Modellflugverband wird mit einer Genehmigung nach § 21g LuftVO (n.F.) eben kein solcher Betrieb gestattet, sondern lediglich die Aufstellung von Regelung für einen solchen Betrieb, vgl. oben.

Die deutsche Umsetzung des Genehmigungsverfahrens nach Art. 16 DVO (EU) 2019/947 fokussiert sich dementsprechend ...

21.02.2024 17:59 | Christian Walther

Bundesweit tätige Luftsportverbände können gem. § 21g LuftVO eine sog. „Verbandsbetriebsgenehmigung“ beantragen. Diese Verbandsbetriebsgenehmigung befugt (u.a.) dazu, geeignete Verfahren zu etablieren und risikobasiert fortzuentwickeln, die im Rahmen des zulässigen Betriebs von Flugmodellen nach § 21f Abs. 1 S. 1 LuftVO zur Anwendung kommen.

Kernaufgabe eines insoweit befugten Luftsportverbandes ist es mithin, „verbandsinternen Verfahren“ für (u.a.) seine modellfliegenden Mitglieder aufzustellen und zu unterhalten, die den sicheren Betrieb von Flugmodellen beschreiben. Aus dieser Aufgabenstellung resultiert immanent die Genehmigungsanforderung, dass nur einem solchen Luftsportverband eine Befugnis gem. § 21g Abs. 1 LuftVO erteilt werden darf, der sachlich und fachlich fähig sowie willens und zuverlässig in der Lage ist, eine entsprechende Regelungsbetätigung zu entfalten.

Sofern feststeht, dass ein Luftsportverband diese Fähigkeit, diesen Willen oder diese Zuverlässigkeit nicht besitzt, darf ihm eine Verbandsbetriebsgenehmigung nicht erteilt bzw. muss eine ihm erteilte Genehmigung gem. § 21g LuftVO bis zur Behebung des Defizits mindestens ausgesetzt werden.

Unfähigkeit ist evident gegeben, wenn ...

05.02.2024 17:53 | Christian Walther

Das Bundesverwaltungsricht hat bereits am 26.01.2023 ein wegweisendes Urteil zur Kompetenzabgrenzung zwischen Luftverkehrsrecht und Naturschutzrecht gefällt. Das Urteil ist in diesen Tagen auf der Internet-Seite des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 7 CN 1.22) allgemein zugänglich gemacht worden.

Kurz zum Sachverhalt:

Es hatte eine Ballonfahrerin geklagt, weil es ihr durch eine Naturschutzsatzung verboten worden war, über einem Naturschutzgebiet durch die Luft zu fahren. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Ballonfahrerin recht. Das Luftverkehrsrecht schließe Flugbeschränkungen aus, die auf das Naturschutzrecht gestützt werden. Grundlage für Flugbeschränkungen müsse stets das Luftverkehrsrecht sein.

Das Besondere an dieser Entscheidung:

Mit dem Urteil wird ein schon lang währender Streit beendet, ob insbesondere in Naturschutzsatzungen Regelungen enthalten sein können, die final in den Luftverkehr hineinwirken. Dem wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine sehr deutliche Absage erteilt. 

  • "Eine Naturschutzbehörde ist nicht befugt, Gebiete mit Flugbeschränkungen für Luftfahrzeuge im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung anzuordnen. Eine diesbezügliche Sperrwirkung ...
09.01.2024 15:46 | Christian Walther


VG Karlsruhe - Entscheidung vom 24.08.2023, Az.: 12 K 678/23

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte in dem o.g. Gerichtsverfahren die Frage zu klären, ob eine Aufstiegserlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen, die im Jahr 1980 erteilt worden war, nach dem 01.01.2022 noch gültig ist. Diese Aufstiegserlaubnis hatte seit ihrer Erteilung verschiedene Änderungen erfahren. Streitpunkt der Parteien war eine Höhenbegrenzung auf 100 m GND. Ziel des klagenden Vereins war die dauerhafte Aufhebung der Höhenbegrenzung, um auf Basis der Aufstiegserlaubnis aus dem Jahr 1980 weiter seinen Flugbetrieb durchführen zu können.

1. Ungültigkeit der Aufstiegserlaubnis aus dem Jahr 1980

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe stellte fest, dass die Gültigkeit der streitgegenständliche Aufstiegserlaubnis (mit all ihren Ergänzungen und Änderungen) am 02.01.2022, 0 Uhr entfallen ist. Diese Ungültigkeitsfolge leitet das Gericht aus Art. 21 Abs. 1 DVO (EU) 2019/947 (im Folgenden „DVO“ abgekürzt) ab.

a) Gültigkeitsende gem. Art. 21 Abs. 1 DVO

Art. 21 Abs. 1 DVO regelt, dass sämtliche Legitimationspapiere, die Betreibern von unbemannten Luftgeräten (= unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle) nach nationalen Regelungen ausgestellt worden sind, bis einschließlich 01.01.2022, 24 Uhr gültig bleiben. Ergo entfällt deren Gültigkeit ab dem 02.01.2022, 0 Uhr.

Das Gericht führt umfassend aus, weshalb diese europäische Regelung in Deutschland Anwendung findet.

Ferner erkennt es, dass ...

18.10.2023 10:21 | Christian Walther

 

Auf europäischer Ebene ist der gesamte Rechtsrahmen für den Betrieb von UAV (Unmanned Aerial Vehicle) vorgegeben. Dies folgt aus Art. 55 VO (EU) 2018/1139 ff. Auf der Befugnisgrundlage des Art. 58 VO (EU) 2018/1139 ist insbesondere die "Europäische Drohnenverordnung" (DVO (EU) 2019/947) erlassen worden, die unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten Anwendung findet.

In der o.g. Europäischen Drohnenverordnung ist auch der Sport- und Freizeit-UAV-Betrieb geregelt. Danach kann der Betrieb von Sport- und Freizeit-UAV (= Betrieb von Flugmodellen) in der sog. "offenen" UAV-Kategorie oder der sog. "speziellen" UAV-Kategorie stattfinden. Da in der "offenen" Kategorie jeglicher UAV-Betrieb auf eine maximale Flughöhe von 120 m über Grund bzw. Standort des Fernpiloten begrenzt ist, eignet sich diese Kategorie nur bedingt für die Ausübung des Flugmodellsports. Dort werden regelmäßig deutlich größere Flughöhen erreicht, insbesondere im Wettbewerbsbetrieb. U.a. aus diesem Grund kann der Betrieb von Flugmodellen auch in der sog. "speziellen" Kategorie abgebildet werden, wofür die Europäische Drohnenverordnung in Art. 16 eine spezielle Betriebserlaubnis vorsieht. Mit dieser Sonderregelung wird dem Betrieb von Flugmodellen eine ganz besondere Rolle und Priorisierung eingeräumt.

Zur Umsetzung des Genehmigungserfordernisses aus Art. 16 DVO (EU) 2019/947 ist in Deutschland die Luftverkehrsordnung (LuftVO) umgangreich angepasst worden. Mit dieser Anpassung ...

 

Urheber: Christian Walther
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