09.01.2024 15:46 | Christian Walther
VG Karlsruhe - Entscheidung vom 24.08.2023, Az.: 12 K 678/23
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte in dem o.g. Gerichtsverfahren die Frage zu klären, ob eine Aufstiegserlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen, die im Jahr 1980 erteilt worden war, nach dem 01.01.2022 noch gültig ist. Diese Aufstiegserlaubnis hatte seit ihrer Erteilung verschiedene Änderungen erfahren. Streitpunkt der Parteien war eine Höhenbegrenzung auf 100 m GND. Ziel des klagenden Vereins war die dauerhafte Aufhebung der Höhenbegrenzung, um auf Basis der Aufstiegserlaubnis aus dem Jahr 1980 weiter seinen Flugbetrieb durchführen zu können.
1. Ungültigkeit der Aufstiegserlaubnis aus dem Jahr 1980
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe stellte fest, dass die Gültigkeit der streitgegenständliche Aufstiegserlaubnis (mit all ihren Ergänzungen und Änderungen) am 02.01.2022, 0 Uhr entfallen ist. Diese Ungültigkeitsfolge leitet das Gericht aus Art. 21 Abs. 1 DVO (EU) 2019/947 (im Folgenden „DVO“ abgekürzt) ab.
a) Gültigkeitsende gem. Art. 21 Abs. 1 DVO
Art. 21 Abs. 1 DVO regelt, dass sämtliche Legitimationspapiere, die Betreibern von unbemannten Luftgeräten (= unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle) nach nationalen Regelungen ausgestellt worden sind, bis einschließlich 01.01.2022, 24 Uhr gültig bleiben. Ergo entfällt deren Gültigkeit ab dem 02.01.2022, 0 Uhr.
Das Gericht führt umfassend aus, weshalb diese europäische Regelung in Deutschland Anwendung findet.
Ferner erkennt es, dass ...